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Satzung

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Allgemeinen Sportverein Engstlatt 1910 e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Der im Jahre 1910 gegründete Verein ist unter dem Namen 
„Allgemeiner Sportverein Engstlatt e.V." in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Balingen eingetragen und hat seinen Sitz in Balingen-Engstlatt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstige werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.


§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche MITGLIEDER) und Personen­vereinigungen (außerordentliche MITGLIEDER) sein.

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.


Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt. 

Die Ehrenmitgliedschaft wird in der Ehrenordnung geregelt.


Verlust der Mitgliedschaft

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand 
beschlossen werden, wenn das Mitglied

mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
sich in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Haupt­versammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit
des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der 
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.






§ 3 Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.

Ordentliche Mitglieder 
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten; die Höhe der Beträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahrs fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.


Außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Ordentliche Mitglieder
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.

Außerordentliche Mitglieder
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württem­bergischen Landessportbund.





§ 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:
die Hauptversammlung
der Gesamtausschuss 
der Vorstand


§ 6 Hauptversammlung

Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche 
Hauptversammlung durchge­führt. Sie wird vom Vorsitzenden für Verwaltung und Organisation, bei Verhinderung durch einen der beiden anderen Bereichsvorstände durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Balingen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und 
der Abteilungs­leiter.
Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses.
Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Gesamtausschusses.
Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter und deren Stellvertreter
sowie die Wahl des Kassenprüfers.
Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge 
und Umlagen.
Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.









Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen: Hierzu ist er ver­pflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom Vorstand 
zu unterschreiben.

Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.


§ 7 Gesamtausschuss

Dem Gesamtausschuss gehören an:

die Mitglieder des Vorstandes
die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Jugendleiter oder deren    
     Stell­vertreter.

Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre, die übrigen Mitglieder des Gesamtausschusses auf ein Jahr gewählt.
Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers, die 1996 gewählt werden, dauert nur 1 Jahr. Danach dauert die Amtszeit wieder 2 Jahre.
Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Gesamtausschuss den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.






2. Dem Gesamtausschuss obliegt:
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
die Beschlussfassung über die Gründung und über die Auflösung von 
Abteilungen.


Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 6 Ziffer 6 entsprechend.


§ 8 Vorstand

Den Vorstand bilden:
der Vorsitzende Verwaltung und Organisation 
der Vorsitzende Sport 
der Vorsitzende Finanzen 
der Schriftführer

Die vorstehenden Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Mindestens zwei Ämter der drei Vorsitzenden sind zu besetzen.  
Ein Geschäftsverteilungsplan regelt Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

Von den Mitgliedern des Vorstands sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche 
wahrzunehmen:
Breiten- und Freizeitsport
Leistungs- und Wettkampfsport
Jugendpflege
Öffentlichkeitsarbeit
Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
Fragen des Vereinsheims
Das nähere regelt die Geschäftsordnung. Dem Vorstand kann ein 
Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört. Die 
Hauptversammlung kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft
Sitz und Stimme im Vorstand verleihen.


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Es sind dies 
der Vorsitzende Verwaltung und Organisation,
der Vorsitzende Sport,
der Vorsitzende Finanzen.
Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Regelfall ist eine Vertretung durch zwei der drei Bereichsvorstände anzustreben.
Im Innenverhältnis wird bestimmt: Die Einzelvertretungsbefugnis ist im Einzelfall auf 1.000 Euro beschränkt. Kreditaufnahmen, die über eine kurzfristige Abdeckung von Liquiditätslücken (bis max. 2 Monate) hinausgehen, muss die Hauptversammlung zustimmen. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche „Ausschüsse beim Vorstand" gebildet werden.

Über die Einberufung der Vorstandsitzung sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstandes gilt § 7, Ziffer 3.


§ 9 Ordnung des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind.


§ 10 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Ver­mögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
Verweis
Geldstrafe bis zu 250 Euro 
zeitliches begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
Ausschluss (siehe § 2.2 a). Das nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.



§ 11 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen.


Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfung soll mindestens einmal jährlich und dann am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden. Spätestens drei »rochen vor der Hauptversammlung.


§ 12 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet.

Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter den Jugendleiter und die Mit­arbeiter, denen feste Aufgaben übertragen, geleitet (Abteilungsausschuss). Versammlungen des Ab­teilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.

Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 6 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlagen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungen verwalten die ihnen zugewiesenen Mittel selbstständig. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Vorstand des Vereins geprüft werden. Abteilungsleiter dürfen Verpflichtungen bis zu einem Umfang von 750 Euro im Einzelfall eingehen





§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Ein­berufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. 

Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist auf die Stadt Balingen zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Engstlatt zu verwenden hat.
Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes. 


§ 14 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Gegründet 1910

Geschichte des ASV Engstlatt - in Bearbeitung

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